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Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.06.2015, 16 K 222/13, rkr.

Eine laut Vertrag freie Pflegekraft, die für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) die Durchführung von Begutachtungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz vornimmt, ist als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig.

In den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2010 war die Klägerin als Unternehmerin zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Die Klage richtete sich gegen die Umsatzsteuer 2010, da sie seit Mitte 2009 nicht mehr selbständig tätig sei, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis zum MDK stehe. Seit diesem Zeitpunkt musste sie einen Laptop vom MDK leasen, Touren- und Terminplanung befolgen, die nunmehr vollständig vom MDK erstellt wurden. Honorarabrechnungen waren nach einem vorgeschriebenen Muster monatlich zu erstellen, Urlaub war anzumelden, es bestand Pflicht zur Krankmeldung und Teilnahme von Fortbildungsmaßnahmen des MDK auf eigene Kosten. Ein Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall bestand nicht.

Das Niedersächsische FG kam zum Ergebnis, dass die Gutachterin als freie Pflegekraft Unternehmerin sei, weil

 

  • Eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt wird, und dies für Selbständigkeit spricht, da sie von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit nicht freigestellt ist.
  • Monatspläne durch den MDK erstellt wurden und dabei Wünsche der Gutachterin in Form eines Standardprofils berücksichtigt wurden. So wurde berücksichtigt, wann der Externe täglich seine Arbeit beginnen wollte und ob es bestimmte Vorgaben für einzelne Wochentage gab.
  • Die Gutachterin keinen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatte.
  • einzelne Umstände, die für ein Angestelltenverhältnis sprechen, wie eine gewisse Einbindung in die Organisation des MDK, die sich allerdings zwangsläufig bereits aus der Notwendigkeit der Koordinierung eines großen Umfangs an Fällen ergab, sowie die Notwendigkeit der Nutzung eines von dem MDK geleasten Laptops hier in den Hintergrund treten.