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Mediziner und Juristen sind beim Verdienst an der Spitze

Mediziner und Juristen sind beim Verdienst an der Spitze

Ärzte und Juristen können sich über die höchsten Gehälter in Deutschland freuen. Ärzte bleiben die TOP-Verdiener in Deutschland. Das Gehalt in Kliniken ist im Schnitt 7 Prozent höher als das Durchschnittsgehalt von Ärzten und Medizinern. Das Studienfach entscheidet: Mit einem Abschluss in Medizin verdient man 40 Prozent mehr als im Durchschnitt.

Gehaltsunterschiede nach Aufgabenfeld und Berufserfahrung (Mittelwerte)
Arbeitsmedizin   95.250 €
Anästhesiologie   92.063 €
Orthopädie, Unfallchirurgie   90.000 €
Innere Medizin   88.214 €
Psychiatrie, Psychotherapie   87.778 €
Allgemeinmedizin   65.944 €
Chirurgie   103.000 €

 Quelle: StepStone GEHALTSREPORT 2017 FÜR FACH- UND FÜHRUNGSKRÄFTE

Umsatzsteuer: Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes

Umsatzsteuer: Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes

Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07. Februar 2013, V R 22/12, BStBl. II 2014, 126).

Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4 K 153/13, Urteil vom 21.11.2016, EFG 2017, S. 251)

Keine Zweigpraxis in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz

Keine Zweigpraxis in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz

Mit Urteil vom 05.10.2016 entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (L 11 KA 63/15), dass der Einzugsbereich des Hauptsitzes und Einzugsbereich der Zweigpraxis nicht deckungsgleich sein dürfen.

 

Sind die Einzugsbereiche wegen ihrer räumlichen Nähe identisch, fehlt es an einer Versorgungsverbesserung, weil die Leistungen auch am Hauptsitz angeboten werden können.

Eine einfachere und mithin bequemere Erreichbarkeit der Zweigpraxis stellt gerade keine Versorgungsverbesserung dar, da mit jeder Zweigpraxis zumindest für einen Teil der Patienten eine Wegezeitverkürzung verbunden ist und das Erfordernis der Versorgungsverbesserung mithin leerliefe.

Der klagende Arzt war Facharzt für Innere Medizin und nahm als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er beantragte erfolglos die Genehmigung einer Zweigpraxis, deren Standort in derselben Gemeinde in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz liegt.

Fachgebietsgrenzen sind für die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen einzuhalten

Fachgebietsgrenzen sind für die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen einzuhalten

Vertragsärzte müssen bei ihrer Berufsausübung die Grenzen ihres Fachgebietes einhalten. Welche Leistungen zum Fachgebiet gehören, hängt entscheidend von der Weiterbildungsordnung ab, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.

Strahlentherapeutische Leistungen eines als Facharzt für Diagnostische Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes sind fachfremd. Nach der geltenden Weiterbildungsordnung hatte der Facharzt eingehende Kenntnisse lediglich im Strahlenschutz sowie in der Indikation für Strahlentherapie erworben.

Das frühere Teilgebiet der Radiologie „Strahlenheilkunde“ war in der Weiterbildungsordnung als eigenes Fachgebiet ausgewiesen. Die insoweit erforderliche Weiterbildung hat der Facharzt nicht absolviert. Maßgebend für die Beurteilung ist die jeweilige Fassung der Weiterbildungsverordnung (BSG-Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 13/15 R)

Integrierte Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen: Anwendung der Abfärberegelung

Integrierte Versorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen: Anwendung der Abfärberegelung

OFD Frankfurt/M. v. 16.08.2016 – S 2241 A – 65 – St 213

Werden in einer Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten.

Nach § 140a ff SGB V werden bei integrierter Versorgung zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Diese Pauschalen umfassen damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Werden diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart, kommt es aufgrund des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) nach Auffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder zu einer gewerblichen Infizierung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis. Dies gilt auch für die Abgabe von sogen. Faktorpräparaten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a des Arzneimittelgesetzes (AMG) durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung.

Dabei ist jedoch die vom BFH mit Urteilen vom 27.08.2014 (VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12) aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, so dass es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen nur dann kommt, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum übersteigen. Diese Urteile wurden im BStBl. veröffentlicht (BStBl. 2015 II, 996, 999 und 1002) und sind allgemein anzuwenden. H 15.8 (5) <Geringfügige gewerbliche Tätigkeit> EStH ist damit überholt

Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kann die gewerbliche Infektion durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt, vermieden werden.

Werden im Rahmen der integrierten Versorgung jedoch Hilfsmittel verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre, wie z. B. bei Einsatz künstlicher Hüftgelenke, künstlicher Augenlinsen sowie sonstiger Implantate und Verbrauchsmaterialien, so sind diese derart eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass deren Abgabe nicht selbständig betrachtet werden kann, sondern als Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung gesehen werden muss. Insoweit erbringt der Arzt eine einheitliche, heilberufliche Leistung, bei der die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten einen unselbständigen Teil der Heilbehandlung darstellt und eine gewerbliche Tätigkeit, die eine gewerbliche Infizierung herbeiführen würde, nicht gegeben ist.

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen einer privaten Augenklinik

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen einer privaten Augenklinik

FG Münster, Urteil vom 2.8. 20 15 15 K 718/12 U – rechtskräftig
  1. Der in § 4 Nr. 14 Satz 3 und § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F normierte Begriff des Krankenhauses richtet sich nach den Vorgaben des Sozialrechts. Eine Klinik kann auch dann Krankenhaus sein, wenn überwiegend ambulante Operationen durchgeführt werden.
  2. Auf ein bestimmtes Verhältnis stationärer oder teilstationärer Leistungen zu ambulanten Leistungen kommt es nicht an.
  3. § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG a. F. ist für Krankenhäuser nicht neben § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. kumulativ im Sinne einer Meistbegünstigung anwendbar.