Mit Urteil vom 05.10.2016 entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (L 11 KA 63/15), dass der Einzugsbereich des Hauptsitzes und Einzugsbereich der Zweigpraxis nicht deckungsgleich sein dürfen.
Sind die Einzugsbereiche wegen ihrer räumlichen Nähe identisch, fehlt es an einer Versorgungsverbesserung, weil die Leistungen auch am Hauptsitz angeboten werden können.
Eine einfachere und mithin bequemere Erreichbarkeit der Zweigpraxis stellt gerade keine Versorgungsverbesserung dar, da mit jeder Zweigpraxis zumindest für einen Teil der Patienten eine Wegezeitverkürzung verbunden ist und das Erfordernis der Versorgungsverbesserung mithin leerliefe.
Der klagende Arzt war Facharzt für Innere Medizin und nahm als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er beantragte erfolglos die Genehmigung einer Zweigpraxis, deren Standort in derselben Gemeinde in 1,7 km Entfernung vom Hauptsitz liegt.