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Vertragsärzte müssen bei ihrer Berufsausübung die Grenzen ihres Fachgebietes einhalten. Welche Leistungen zum Fachgebiet gehören, hängt entscheidend von der Weiterbildungsordnung ab, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.

Strahlentherapeutische Leistungen eines als Facharzt für Diagnostische Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes sind fachfremd. Nach der geltenden Weiterbildungsordnung hatte der Facharzt eingehende Kenntnisse lediglich im Strahlenschutz sowie in der Indikation für Strahlentherapie erworben.

Das frühere Teilgebiet der Radiologie „Strahlenheilkunde“ war in der Weiterbildungsordnung als eigenes Fachgebiet ausgewiesen. Die insoweit erforderliche Weiterbildung hat der Facharzt nicht absolviert. Maßgebend für die Beurteilung ist die jeweilige Fassung der Weiterbildungsverordnung (BSG-Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 13/15 R)