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Das Job-sharing-Verhältnis wurde in der Vergangenheit vor allem als vertragsarztrechtliche Konstruktion zur Sicherung der Praxisnachfolge mit dem erwünschten Nachfolger gewählt. Mit der Begründung eines solchen Job-sharing-Verhältnisses geht immer ein Begrenzung der Obergrenze für die Abrechnung einher. Bisher wurde als Obergrenze für die Abrechnung auf die durchschnittlichen Zahlen der letzten vier Quartale zzgl. 3% abgestellt.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanungsrichtlinie dergestalt geändert, dass als Obergrenze für die Abrechnung auf den Fachgruppendurchschnitt jeweils zzgl. 25 % abzustellen ist. Damit dürfte in vielen Fällen das Job-sharing wieder ein attraktiveres Modell darstellen.

Bereits mit dem Versorgungsstärkungsgesetz waren Modifizierungen bezüglich bestehender Job-sharing-Verhältnisse einhergegangen. Bis dato konnte ein Arzt ein Jobsharing-Verhältnis nach § 101 SGB V nur dann eingehen, wenn er sich verpflichtete, den Umsatz dadurch nur gering zu erhöhen (maximal 103 Prozent). Diese Vorgabe wurde dahingehend geändert, dass wenn „der bisherige Praxisumfang unterdurchschnittlich ist“, ein Arzt dann gemeinsam mit einem Praxispartner seinen Umsatz zumindest auf den Durchschnitt seiner Facharztgruppe steigern kann.