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SG Dortmund, Urteil v. 24.09.2014 – S 16 KA 315/11 (Quelle: RID 15-02-54)

Ein Arzt kann zwei hälftige Teilzulassungen erhalten. Er kann mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag als Hausarzt (Facharzt für Allgemeinmedizin) und als Chirurg/Facharzt zugelassen sein.

Der Kl. ist seit 1999 Facharzt für Chirurgie und seit 2001 auch Facharzt für Allgemeinmedizin und hat die Zusatzbezeichnung Chirotherapie. Seit Juli 2001 nimmt er in einer hausärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft als Allgemeinmediziner an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Der Bekl. bzw. die Beigel. zu 7) hatten ihn wegen der schlechten chirurgischen Versorgung vor Ort gemäß § 73 (1a) 3 SGB V befristet berechtigt, spezifische fachärztliche Leistungen (insbesondere teilradiologische Leistungen und ambulante Operationen) zu erbringen.

Sein Antrag, ihn als Facharzt für Chirurgie – unter Reduzierung des hausärztlichen Versorgungsauftrags auf die Hälfte – im Wege einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß § 26 i.V.m. § 24a BedarfsplRL zur fachärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag nach § 19a II Ärzte-ZV zuzulassen, blieb erfolglos. Das SG verurteilte den Bekl. zur Neubescheidung.

 

Quelle: RID 15-02-54