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FG Münster, Urteil vom 2.8. 20 15 15 K 718/12 U – rechtskräftig
  1. Der in § 4 Nr. 14 Satz 3 und § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F normierte Begriff des Krankenhauses richtet sich nach den Vorgaben des Sozialrechts. Eine Klinik kann auch dann Krankenhaus sein, wenn überwiegend ambulante Operationen durchgeführt werden.
  2. Auf ein bestimmtes Verhältnis stationärer oder teilstationärer Leistungen zu ambulanten Leistungen kommt es nicht an.
  3. § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG a. F. ist für Krankenhäuser nicht neben § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. kumulativ im Sinne einer Meistbegünstigung anwendbar.