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OFD NRW, Kurzinformation ESt vom 29.10.2015

Die Oberfinanzdirektion NRW greift erneut die Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung des „Zulassungskaufs“ auf und verweist zunächst auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 09.08.2011 (VIII R 13/08, BStBl. 2011 II S. 875= DB 2011 S. 2123 vgl. H 5.5 Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert EStH). Darüber hinaus ergehen Hinweise zu zwischenzeitlich zwei neueren Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg, bei denen es grundsätzlich um die Frage geht, wann ein Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil“ sich begründet und inwoieweit dieser Wert abschreibbar ist:

Urteile des FG Nürnberg vom 12.12.2013 – 6 K 1496/12 und vom 23.09.2014 – 1 K 1984/12

Nunmehr hat das Finanzgericht Nürnberg mit zwei Urteilen einerseits jeweils den Erwerb eines selbstständigen Wirtschaftsguts „Vertragsarztzulassung“ mit Hinweisen zur Auslegung der Aussagen des Bundesfinanzhofs in Rn. 25 des BFH-Urteils vom 09.08.2011 (a.a.O.) bejaht, ist jedoch andererseits in den beiden Urteilen hinsichtlich der Frage der Abnutzbarkeit des erworbenen Wirtschaftsguts zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Während in der Entscheidung 6 K 1496/12 das erworbene Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“ als nicht abnutzbar angesehen wurde, hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 K 1894/12 eine Abschreibung zugelassen, und zwar über den Zeitraum vom Beginn bis zu dem voraussichtlichen Ende seiner Berufstätigkeit als Vertragsarzt.

Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren werden unter VIII R 7/14 und VIII R 56/14 geführt. In beiden Verfahren wird der BFH erneut zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert wird sowie ob die gewöhnliche Nutzungsdauer im Voraus annähernd fest bestimmt oder bestimmbar ist. Rechtsbehelfe ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, wenn sie auf die beim BFH anhängigen Verfahren gestützt werden.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007 S. 378) sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum 01.04.2007 weggefallen (§ 103 Abs. 8 SGB V).

In diesen Fällen ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zulässig, da ab dem 01.04.2007 mit der kassenärztlichen Zulassung kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist.