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Beschluss des SG Marburg vom 23.12.2015, Az.: S 12 KA 815/15 ER

Das „Fortführung“ einer Praxis impliziert eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebs. Der Bewerber um die Praxisnachfolge muss die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen. Fällt die Fortführungsabsicht nach Erteilung der Zulassung als Praxisnachfolgerin weg, sind auch die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben und die Zulassung ist ggf. zu entziehen.

Nur aus der Nichteinhaltung vertraglicher Abreden kann allerdings nicht auf die fehlende Fortführungsabsicht geschlossen werden. Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht deshalb kein Anspruch auf „Verlängerung“ der mit dem Verzicht beendeten Zulassung, unabhängig davon, ob die Praxisnachfolgerin sich an den Praxiskaufvertrag gebunden fühlt; dies gilt jedenfalls, soweit davon auszugehen ist, dass sie die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen wird.

Quelle: http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/331827