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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2015, V R 37/14
  1. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE).
  2. Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.
  3. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet.

Im vorliegenden Streitfall verpachtete die Klägerin und Revisionsbeklagte die Immobilie eines Seniorenwohnparks. Zusätzlich wurde auch die Einrichtung des Pflegeheims verpachtet. Hierbei handelte es sich um Pflegebetten und speziell abgestimmte, zum Betrieb des Pflegeheims zwingend erforderliche Ausstattungen.

Die monatliche Pacht betrug für die Immobilie (steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG) 50.000 € und für das bewegliche Inventar 6.000 € einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpachtung des Inventars wurde als steuerpflichtiger Umsatz erklärt. Nach einigen Jahren wurde die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände einvernehmlich beendet. Die Verpachtung der Immobilie blieb davon unberührt.