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OLG Karlsruhe vom 25.02.2015, 6 U 15/11(14)
Dürfen Radiologen Partner einer Teilgemeinschaftspraxis mit Ärzten anderer Fachgruppen sein, wenn sich ihr Beitrag auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen beschränkt?

Das OLG Karlsruhe sah dies als Verstoß gegen die Berufsordnung und als Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt (Urteil vom 27.06.2012, Az. 6 U 15/11, siehe RWF Nr. 8/2013). Nun muss sich das Gericht mit dem Fall noch einmal befassen, da der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil aufhob und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwies (Urteil vom 15.05.2014, Az. 1 ZR 137/12). Was bedeutet dies für Gestaltungen in Teilgemeinschaftspraxen?

Der Verfahrensgang 

Laut § 18 der meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern – so auch der aus Baden-Württemberg –liegt eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt vor, wenn sich der Beitrag der Radiologen auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt. In dem konkreten Fall hatte die Bad Homburger Wettbewerbszentrale eine Teilgemeinschaftspraxis verklagt, weil sie in der Partnerschaft eines Radiologen den Tatbestand der berufsrechtlich untersagten „Zuweisung gegen Entgelt“ erfüllt sah.

In erster Instanz scheiterte die Wettbewerbszentrale: Nach Auffassung des Landgerichts Mosbach ist das Kooperationsverbot aus § 18 der Berufsordnung verfassungswidrig, da die Regelung nicht den Anforderungen des Artikels 12 Grundgesetz zum Schutz der Berufsfreiheit genügt (Urteil vom 22.12.2010, Az: 3 O 13/10). Radiologen seien immer von Patientenzuweisungen anderer Ärzte abhängig, egal ob sie an einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt seien oder nicht.

Dieses Urteil hob das OLG Karlsruhe in zweiter Instanz im eingangs erwähnten Urteil auf und führte aus, dass die Regelung in § 18 Berufsordnung der Ärzte in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Leistungen der Radiologen hätten sich ausschließlich auf Knochendichtemessungen auf Anordnung der übrigen Gesellschafter beschränkt. Die Behauptung der Radiologen, dass ihr Beitrag an der Teilberufsausübungsgemeinschaft darüber hinausgehen würde, sei nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

Das OLG Karlsruhe hatte die Revision zum BGH gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Teilberufsausübungsgemeinschaft hatte jedoch Erfolg, sodass der BGH doch entscheiden musste und im Ergebnis das Verfahren an das OLG zurückverwies.

Schlussfolgerungen für die Praxis (noch) schwierig 

Bereits das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 klargestellt, dass der § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Teilberufsausübungsgemeinschaft zwischen Radiologen und Ärzten anderer Fachrichtungen nicht generell verbietet. Dabei wird es nach der Entscheidung des BGH wohl definitiv bleiben.

Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass der BGH die Berufsausübungsregelung in § 18 als verfassungswidrig beanstandet. Wenn dies der Fall wäre, hätte der BGH den Rechtsstreit auch gleich entscheiden können und nicht an das OLG Karlsruhe zurückverweisen müssen, da es dann nur um Rechtsfragen gegangen wäre, die in den Zuständigkeitsbereich der Revision fallen. Dass der BGH den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen hat, spricht eher dafür, dass es den Sachverhalt als noch nicht hinreichend aufgeklärt ansieht – und zwar dahingehend, ob sich der Beitrag der Radiologen an der Teilberufsausübungsgemeinschaft tatsächlich nur auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt. Dafür wird er dem OLG gewisse Vorgaben gemacht haben. Erst wenn man diese Vorgaben kennt, wird sich absehen lassen, ob und – wenn ja – in welchem Umfang das Urteil des BGH von genereller Bedeutung für die Beteiligung von Radiologen an Teilgemeinschaftspraxen ist.

Quelle: http://www.rwf-online.de/node/1812 von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover,  www.armedis.de