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Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.08.2015, 11 K 2921/14

Verluste eines selbständig tätigen Heilpraktikers, der sich intensiv um persönliche und familiäre Belange kümmert und der die Tätigkeit als Heilpraktiker schon deswegen und in vollem Bewusstsein nicht mit wirtschaftlichem Erfolg führen kann, sind auch in der Anlaufphase nicht abzugsfähig.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war die Situation, dass der Steuerpflichtige über mehr als 5 Jahre seinen privaten Tätigkeiten (Kindererziehung, Hausumbau etc.) Vorrang gegenüber seinen beruflichen Tätigkeiten eingeräumt hatte. Erschwerend kam hinzu, dass er auf Grund körperlicher und seelischer Beschwerden nicht in der Lage war, den Beruf auszuüben.

Das FG schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung an, vor diesem Hintergrund den Verlusten die steuerliche Anerkennung zu versagen.

An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung des Betriebs bewogen haben, sind nach Ansicht des FG keine größeren Anforderungen zu stellen, sofern die Anlaufphase des Betriebs – während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme einer steuerrechtlichen Liebhaberei in der Regel nicht gelten – bis zum Erforderlich werden von Umstrukturierungsmaßnahmen bereits abgelaufen ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

Unternehmen, die eines hohen Kapitaleinsatzes bedürfen oder deren Geschäftskonzept auf dem allmählichen Aufbau eines Kundenstammes beruht, ist dabei eine längere Anlaufphase zuzubilligen, als solchen Unternehmen, deren Gegenstand die Erbringung einfacher Dienstleistungen ist; ein kürzerer Zeitraum als 5 Jahre kommt allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

Verluste in der Anlaufzeit können allerdings unter anderem dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er in der Weise, wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und er deshalb von Beginn an keine Einkunftsquelle im Sinne des Steuerrechts darstellte (vgl. nur BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BStBl. II 2015, 380; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.4.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090)