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Nach § 31 Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) ist es dem Arzt nicht erlaubt, Patienten ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter von gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen oder an diese zu verweisen.

Daher mahnte die Wettbewerbszentrale einen Allgemeinmediziner, der Patienten das Angebot unterbreitete, auf deren Wunsch und mit Einverständniserklärung die Rezepte direkt digital an Apotheken zu übermitteln, ab.

Die daraufhin erhobene Unterlassungsklage wies das Landgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 25.09.2015 (3 O 22/15) als unbegründet zurück. Auch die Berufung vor dem OLG Naumburg (9 U 85/15) hatte keinen Erfolg. Die Wettbewerbszentrale konnte danach konkrete Verstöße gegen die Berufsordnung nicht belegen.

Das Landgericht hat zu Recht auch in der konkreten Gestaltung der Einwilligungserklärung keinen solchen Verstoß gesehen.

Zum einen konnten die Patienten im Formular auch eine andere Apotheke eintragen. Zum anderen kam das Einwilligungsformular erst dann zum Tragen, wenn der Beklagte – nach seinem Vortrag – von dem Patienten konkret angesprochen worden ist und er über die Möglichkeit, das Rezept an eine Apotheke nach Wahl des Patienten weiterzuleiten, gesprochen hat.

Der Arzt beeinflusse damit weder die Entscheidungsfreiheit der Patienten noch erfolge eine generelle Weiterleitung der Rezepte. Ein unzulässiger Verweis nach § 31 Abs. 2 der MBO-Ärzte liegt dann nicht vor, wenn ein Patient gezielt um Auskunft bittet. In diesen Fällen darf der Arzt durchaus Anbieter benennen, da der Patient damit signalisiert, dass er seine Wahlfreiheit durch die Empfehlung des Arztes unterstützt wissen will. Die mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht spreche dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen eine solche Empfehlung erteilen dürfe. Bittet der Patient um eine Empfehlung, sei es zudem seine eigene Entscheidung, ob er sich bei der Ausübung seiner Wahlfreiheit beeinflussen lässt. Dies entspreche dem Leitbild des bestimmten Patienten, so die Richter.