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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.01.2016 – L 9 KA 1/15 B ER

Der lokalen ärztlichen Versorgungslage am Vertragsarztsitz kommt keine besondere Bedeutung zu.

Soweit nach der Neufassung der BedarfsplRL der Begriff des „lokalen Versorgungsbedarfs“ nicht weiter an die Bezugsmerkmale „in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises“ gekoppelt wird, ist dies ohne Folgerungen, da bereits bisher potentiell jeder Landkreis darunter fallen konnte und maßgeblich auf die Erreichbarkeit ärztlicher Leistungen abzustellen war.

Abzustellen ist auf die Region. Auf Dorf- oder Stadtgrenzen kommt es nicht an. Maßgeblich für die Versorgung ist – wie in § 36 III Nr. 2 BedarfsplRL ausdrücklich benannt – die tatsächliche Erreichbarkeit der Ärzte durch die Patienten.

Kann von bestimmten Dörfern aus der Versicherte lediglich wählen, ob er vor Ort beim Arzt drei Stunden warten will, bis die Praxis öffnet, oder ob er eine mehrstündige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf nimmt, so ist beides nicht zumutbar. Dem Versorgungsanspruch der Versicherten ist nicht schon dann Genüge getan, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren kann. Vielmehr steht der Versorgungsanspruch jedem einzelnen Versicherten zu (vgl. BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R – SozR 4-2500 § 101 Nr. 8, juris Rn. 26-28).

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 IV BedarfsplRL ist für die hausärztliche Versorgung ein noch geringerer Maßstab als eine Entfernung von 25 km (BSG, Urt. v. 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R- SozR 4-2500 § 101 Nr. 8) anzulegen. Denn „bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Rechnung zu tragen.“

Der Zulassungsausschuss ließ die beigeladene Fachärztin für Allgemeinmedizin im Wege der Sonderbedarfszulassung mit dem Ausnahmetatbestand „lokaler Versorgungsbedarf“ zu. Hiergegen erhob das antragstellende MVZ erfolglos Widerspruch. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Beschlusses an.

Das SG Magdeburg ordnete mit Beschl. v. 19.12.2014 – S 15 KA 140/14 ER die aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage an, das LSG lehnte den Antrag ab.

Quelle: RID 16-01-50