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Das Ausüben belegärztlicher Tätigkeit führt nach Ansicht des SG Marburg nicht zu einer Versorgungsverbesserung, die die Genehmigung einer Zweigpraxis rechtfertigt.

Eine Zweigpraxis leiste nämlich in diesem Fall keine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, weil sich der Wirkungskreis der Versorgungsverbesserung sich damit auf die Behandlung stationärer Patienten beschränke, was den zulässigen Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung überspannt (SG Marburg, Urteil v. 06.01.2016 – S 16 KA 479/14).

Anders hierzu seinerzeit noch das LSG Hessen mit Beschluss vom 19.12.2008, L 4 KA 106/08 ER.