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Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt

Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2015, XI R 23/13

Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität.

Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an.

Ertragsteuerliche Behandlung einer „erworbenen“ Vertragsarztzulassung

Ertragsteuerliche Behandlung einer „erworbenen“ Vertragsarztzulassung

OFD NRW, Kurzinformation ESt vom 29.10.2015

Die Oberfinanzdirektion NRW greift erneut die Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung des „Zulassungskaufs“ auf und verweist zunächst auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 09.08.2011 (VIII R 13/08, BStBl. 2011 II S. 875= DB 2011 S. 2123 vgl. H 5.5 Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert EStH). Darüber hinaus ergehen Hinweise zu zwischenzeitlich zwei neueren Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg, bei denen es grundsätzlich um die Frage geht, wann ein Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil“ sich begründet und inwoieweit dieser Wert abschreibbar ist:

Urteile des FG Nürnberg vom 12.12.2013 – 6 K 1496/12 und vom 23.09.2014 – 1 K 1984/12

Nunmehr hat das Finanzgericht Nürnberg mit zwei Urteilen einerseits jeweils den Erwerb eines selbstständigen Wirtschaftsguts „Vertragsarztzulassung“ mit Hinweisen zur Auslegung der Aussagen des Bundesfinanzhofs in Rn. 25 des BFH-Urteils vom 09.08.2011 (a.a.O.) bejaht, ist jedoch andererseits in den beiden Urteilen hinsichtlich der Frage der Abnutzbarkeit des erworbenen Wirtschaftsguts zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Während in der Entscheidung 6 K 1496/12 das erworbene Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung“ als nicht abnutzbar angesehen wurde, hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 K 1894/12 eine Abschreibung zugelassen, und zwar über den Zeitraum vom Beginn bis zu dem voraussichtlichen Ende seiner Berufstätigkeit als Vertragsarzt.

Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren werden unter VIII R 7/14 und VIII R 56/14 geführt. In beiden Verfahren wird der BFH erneut zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert wird sowie ob die gewöhnliche Nutzungsdauer im Voraus annähernd fest bestimmt oder bestimmbar ist. Rechtsbehelfe ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, wenn sie auf die beim BFH anhängigen Verfahren gestützt werden.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007 S. 378) sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum 01.04.2007 weggefallen (§ 103 Abs. 8 SGB V).

In diesen Fällen ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zulässig, da ab dem 01.04.2007 mit der kassenärztlichen Zulassung kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist.

Für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist ein konkreter Weiterbildungsplan Voraussetzung

Für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist ein konkreter Weiterbildungsplan Voraussetzung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015, 1 SA 5/15

Voraussetzung für eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Die Planung muss nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen.

Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Nach § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG bestimmt sich die Dauer der Befristung im Rahmen der Abs. 3 und 4 ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist es, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung objektiv dient. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Die Planung muss nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein.

Arzt abhängig beschäftigt

Arzt abhängig beschäftigt

Ein Arzt, der nach dem zwischen ihm und dem Krankenhaus geschlossenen Vertrag in die Rufbereitschaft einer Sektion einer Abteilung eines Krankenhauses eingebunden ist, ist abhängig beschäftigt
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2015, L 4 R 1001/15

Geklagt hatte eine Klinik, die einen niedergelassenen Facharzt für Allgemein- und Kinderchirurgie schriftlich verpflichtet hatte, Rufbereitschaft, insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen, zu erbringen. Die Leistungen waren „selbstständig und höchstpersönlich“ zu erbringen. Der Arzt hatte die Arbeiten so zu erbringen, „dass seine Tätigkeit sich sinnvoll in die Aufgaben und in den Arbeitsablauf der Klinik eingliedert“.

Die Klinik stellte ihm für seine Tätigkeit Räume, Geräte, EDV und Personal zur Verfügung. Die Vergütung bezog sich auf die tariflichen Bestimmungen eines Oberarztes mit einem Zuschlag von 12,5% und wurde stundenweise abgerechnet. Der Arzt begehrte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Tätigkeit als eine freiberufliche Tätigkeit feststellen zu lassen.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte die Vorinstanz und die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers. Bei einer derartigen Einbindung des Arztes in die Strukturen der Klinik liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Das Gericht hatte schon aufgrund der Formulierungen in der vertraglichen Vereinbarung keine Zweifel an einer abhängigen Beschäftigung. In diesem Zusammenhang kann auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes hingewiesen werden (Urteil vom 10.08.2000, B 12 KR 21/98), wonach selbst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den Vereinbarungen abweichen, diese vertraglichen Vereinbarungen ausschlaggebend seien.

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und Heilbehandlungen

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und Heilbehandlungen

nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

(Oberfinanzdirektion Niedersachsen,

S 7170 – 165 – St 182,

Verfügung vom 09.02.2017)

1. Allgemeines

Durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, die in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung erbracht werden.

2. Subjektive Voraussetzungen/Sonderfälle

Unter die Steuerbefreiung fallen nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa bis ii UStG genannten Einrichtungen. Um welche Einrichtungen es sich im Einzelnen handelt und welche Zulassungen oder Verträge nach den Sozialgesetzbüchern vorliegen müssen, wird in Abschnitt 4.14.5. UStAE ausgeführt.

Privatkliniken ohne Zulassung

Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass die ab 2009 geltende nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG wegen des enthaltenen sozialrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs 1 Buchst. b MwStSystRL entspricht. Daher können sich Krankenhäuser, die nicht unter § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG fallen, für die Steuerfreiheit ihrer in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugutegekommen sind.

Organschaft

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG sind die Umsätze eines Krankenhauses steuerfrei, wenn der Betreiber eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzt (Plankrankenhaus). Die Umsätze einer mit einem Plankrankenhaus organschaftlich verbundenen, rechtlich selbständigen Einrichtung sind steuerpflichtig, wenn diese nicht selbst über eine entsprechende Zulassung verfügt. Das gilt auch, wenn die Einrichtung in den Räumlichkeiten des Plankrankenhauses tätig ist und nicht über eigene Personal- und Sachmittel verfügt.

Einrichtungen, die nichtärztliche Dialyseleistungen erbringen

Zum 1. Januar 2015 wurde die Steuerbefreiung auf Dialyseleistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, ausgedehnt, s. § 4 Nr. 14 Satz 2 Doppelbuchst. hh UStG n. F. (Der bisherige Doppelbuchst. hh ist jetzt Doppelbuchst. ii.)

3. Umfang der Steuerbefreiung/Eng verbundene Umsätze

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG findet nur auf Tätigkeiten Anwendung, bei denen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, s. Abschnitt 4.14.1. UStAE und Umsatzsteuer-Kartei – OFD Niedersachsen – S 7170 Karte 1 zu § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b wird jeweils auf den Bereich der jeweiligen Zulassung, Vertrages bzw. Regelung nach dem Sozialgesetzbuch beschränkt, s. Abschnitt 4.14.5. Abs. 24, 25 UStAE.

Als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen, s. Abschnitt 4.14.6. Abs. 1 UStAE.

Beispiele zur Abgrenzung sind in Abschnitt 4.14.6. Abs. 2 und 3 UStAE aufgeführt. Hierzu ergänze ich wie folgt:

Abschnitt 4.14.6. Abs. 2 Nr. 5 UStAE, Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten:

Als Großgeräte i. S. dieser Regelung gelten:

  • Linkskatheter-Messplätze (LHM),

  • Computer-Tomographie-Geräte (CT),

  • Magnet-Resonanz-(= Kernspintomographie-)Geräte (MR),

  • Positronen-Emissions-Tomographie-Geräte (PET),

  • Hochvolttherapie-Geräte: Linearbeschleuniger (LIN) und Telecobalt-Geräte (Co),

  • Geräte zur extrakorporalen Stoßwellen-Lithotripsie (LIT),

  • Nierenlithotripter (NIL) und Gallenlithotripter (GAL),

  • Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)

Abschnitt 4.14.6. Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 Nr. 5 UStAE, Gutachten:

Hinweis auf USt-Kartei, OFD Niedersachsen, S 7170 Karte 2

Abschnitt 4.14.6. Abs. 3 Nr. 6 UStAE,

Plastisch-ästhetische Operationen:

Hinweis auf USt-Kartei, OFD Niedersachsen, S 7170 Karte 1

  • Folgende Leistungen können unter den o. a. Voraussetzungen auch als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen werden:

  • Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten, aber nur, soweit dies medizinisch notwendig (und nicht nur zweckmäßig) ist. Zum Nachweis ist eine ärztliche Verordnung oder Bestätigung erforderlich;

  • Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst;

  • Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Klinik/Praxis im Krankenhaus, vgl. BMF-Schreiben vom 15. Juni 2006, BStBl. 2006 I, S. 405;

  • Gestellung von medizinischem Hilfspersonal und Sachmitteln, z. B. OP-Saal, an niedergelassene Ärzte für ambulante Operationen ggf. mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett;

  • wahlärztliche Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung).

Folgende Leistungen gehören nicht zu den eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundenen Umsätzen:

  • Umsätze aus Auftragsforschung;

  • Lieferungen von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher;

  • Automatenumsätze, Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria oder eines Kiosks;

  • Beherbergung und Verpflegung von Personal, Besuchern und Gästen;

  • Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung;

  • Betrieb einer Kindertagesstätte (Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern);

  • Personalgestellungen, wenn die o. a. genannten

  • Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht gegeben sind.

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Entnahme von Nabelschnurblut bzw. die Lagerung von Stammzellen

  • Umsätze aus der Entnahme, Beförderung, Aufbereitung und Analyse von Nabelschnurblut bzw. die Lagerung von Stammzellen sind nicht steuerbefreit, wenn die ärztliche Heilbehandlung im Krankenhaus, mit der die Tätigkeit eventuell verbunden ist, weder stattgefunden, noch begonnen hat, noch geplant ist. Es handelt sich in diesen Fällen weder um eine Heilbehandlungsmaßnahme noch um einen mit Krankenhausbehandlungen eng verbundenen Umsatz. Eine Analyse von Nabelschnurblut, die dazu dient, eine ärztliche Diagnose zu stellen, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Juni 2010 – C-262/08 und C-86/09 -).