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Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims

Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.02.2014, 5 K 282/12
  1. Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars des Seniorenwohnparks X sind wie auch die Vermietung des Gebäudes nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
  2. Die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze umfassen nicht nur die Grundstücksvermietung und die Vermietung des Gebäudes, sondern auch die Überlassung des Mobiliars. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung.
  3. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Umsatz in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten ist. Indes darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig

Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.08.2015, 11 K 2921/14

Verluste eines selbständig tätigen Heilpraktikers, der sich intensiv um persönliche und familiäre Belange kümmert und der die Tätigkeit als Heilpraktiker schon deswegen und in vollem Bewusstsein nicht mit wirtschaftlichem Erfolg führen kann, sind auch in der Anlaufphase nicht abzugsfähig.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war die Situation, dass der Steuerpflichtige über mehr als 5 Jahre seinen privaten Tätigkeiten (Kindererziehung, Hausumbau etc.) Vorrang gegenüber seinen beruflichen Tätigkeiten eingeräumt hatte. Erschwerend kam hinzu, dass er auf Grund körperlicher und seelischer Beschwerden nicht in der Lage war, den Beruf auszuüben.

Das FG schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung an, vor diesem Hintergrund den Verlusten die steuerliche Anerkennung zu versagen.

An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung des Betriebs bewogen haben, sind nach Ansicht des FG keine größeren Anforderungen zu stellen, sofern die Anlaufphase des Betriebs – während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme einer steuerrechtlichen Liebhaberei in der Regel nicht gelten – bis zum Erforderlich werden von Umstrukturierungsmaßnahmen bereits abgelaufen ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

Unternehmen, die eines hohen Kapitaleinsatzes bedürfen oder deren Geschäftskonzept auf dem allmählichen Aufbau eines Kundenstammes beruht, ist dabei eine längere Anlaufphase zuzubilligen, als solchen Unternehmen, deren Gegenstand die Erbringung einfacher Dienstleistungen ist; ein kürzerer Zeitraum als 5 Jahre kommt allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874).

Verluste in der Anlaufzeit können allerdings unter anderem dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er in der Weise, wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und er deshalb von Beginn an keine Einkunftsquelle im Sinne des Steuerrechts darstellte (vgl. nur BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BStBl. II 2015, 380; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.4.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090)

Unzulässige Gewinnverteilung in Teilberufsausübungsgemeinschaft

Unzulässige Gewinnverteilung in Teilberufsausübungsgemeinschaft

OLG Karlsruhe vom 25.02.2015, 6 U 15/11(14)
Dürfen Radiologen Partner einer Teilgemeinschaftspraxis mit Ärzten anderer Fachgruppen sein, wenn sich ihr Beitrag auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen beschränkt?

Das OLG Karlsruhe sah dies als Verstoß gegen die Berufsordnung und als Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt (Urteil vom 27.06.2012, Az. 6 U 15/11, siehe RWF Nr. 8/2013). Nun muss sich das Gericht mit dem Fall noch einmal befassen, da der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil aufhob und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwies (Urteil vom 15.05.2014, Az. 1 ZR 137/12). Was bedeutet dies für Gestaltungen in Teilgemeinschaftspraxen?

Der Verfahrensgang 

Laut § 18 der meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern – so auch der aus Baden-Württemberg –liegt eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt vor, wenn sich der Beitrag der Radiologen auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt. In dem konkreten Fall hatte die Bad Homburger Wettbewerbszentrale eine Teilgemeinschaftspraxis verklagt, weil sie in der Partnerschaft eines Radiologen den Tatbestand der berufsrechtlich untersagten „Zuweisung gegen Entgelt“ erfüllt sah.

In erster Instanz scheiterte die Wettbewerbszentrale: Nach Auffassung des Landgerichts Mosbach ist das Kooperationsverbot aus § 18 der Berufsordnung verfassungswidrig, da die Regelung nicht den Anforderungen des Artikels 12 Grundgesetz zum Schutz der Berufsfreiheit genügt (Urteil vom 22.12.2010, Az: 3 O 13/10). Radiologen seien immer von Patientenzuweisungen anderer Ärzte abhängig, egal ob sie an einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt seien oder nicht.

Dieses Urteil hob das OLG Karlsruhe in zweiter Instanz im eingangs erwähnten Urteil auf und führte aus, dass die Regelung in § 18 Berufsordnung der Ärzte in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Leistungen der Radiologen hätten sich ausschließlich auf Knochendichtemessungen auf Anordnung der übrigen Gesellschafter beschränkt. Die Behauptung der Radiologen, dass ihr Beitrag an der Teilberufsausübungsgemeinschaft darüber hinausgehen würde, sei nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

Das OLG Karlsruhe hatte die Revision zum BGH gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Teilberufsausübungsgemeinschaft hatte jedoch Erfolg, sodass der BGH doch entscheiden musste und im Ergebnis das Verfahren an das OLG zurückverwies.

Schlussfolgerungen für die Praxis (noch) schwierig 

Bereits das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 klargestellt, dass der § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Teilberufsausübungsgemeinschaft zwischen Radiologen und Ärzten anderer Fachrichtungen nicht generell verbietet. Dabei wird es nach der Entscheidung des BGH wohl definitiv bleiben.

Weiterhin ist nicht anzunehmen, dass der BGH die Berufsausübungsregelung in § 18 als verfassungswidrig beanstandet. Wenn dies der Fall wäre, hätte der BGH den Rechtsstreit auch gleich entscheiden können und nicht an das OLG Karlsruhe zurückverweisen müssen, da es dann nur um Rechtsfragen gegangen wäre, die in den Zuständigkeitsbereich der Revision fallen. Dass der BGH den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen hat, spricht eher dafür, dass es den Sachverhalt als noch nicht hinreichend aufgeklärt ansieht – und zwar dahingehend, ob sich der Beitrag der Radiologen an der Teilberufsausübungsgemeinschaft tatsächlich nur auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt. Dafür wird er dem OLG gewisse Vorgaben gemacht haben. Erst wenn man diese Vorgaben kennt, wird sich absehen lassen, ob und – wenn ja – in welchem Umfang das Urteil des BGH von genereller Bedeutung für die Beteiligung von Radiologen an Teilgemeinschaftspraxen ist.

Quelle: http://www.rwf-online.de/node/1812 von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover,  www.armedis.de

„Gesundheitstelefon“ nicht umsatzsteuerbefreit

„Gesundheitstelefon“ nicht umsatzsteuerbefreit

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, 1 K 1570/14 U

Sind telefonische Beratungsleistungen externer Dienstleister weder in Form eines Gesundheitstelefons noch in Form von Patientenbegleitprogrammen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind sie der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Die Klägerin betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sog. „Gesundheitstelefon“, über das Versicherte medizinisch beraten werden.

Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharmaunternehmen sog. Patientenbegleitprogramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle wird ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien, und stellte entsprechende Rechnungen. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.

Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die telefonischen Beratungsleistungen der Klägerin seien weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den – u. U. laienhaften – Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen“ könne.

Die Beratungsleistungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Revision BFH XI R 19/15)

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2015, X R 2/13
  1. Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen.
  2. Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.
  3. Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrifft allein die Institutionen der Pflege.
  4. Einer Rückwirkung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i.d.F. des Kroatien-AnpG auf Erhebungszeiträume vor 2015 stehen die Anwendungsvorschriften des Gesetzes entgegen.
  5. Die Gewerbesteuerpflicht einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  6. Eine erweiternde Auslegung von R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR kommt nicht in Betracht.

Anmerkung:

Von der Gewerbesteuer befreit sind (Stand 01.01.2014 auf Basis Urteil):

20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn

  1. diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
  2. bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
  3. bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder
  4. bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind

    Entscheidend ist, dass alle Begriffe des § 3 Nr.20 GewStG strikt nach sozialrechtlichem Verständnis, insbesondere nach den Definitionen des SGB V, auszulegen sind. Die die streitbefangene Einrichtung als ambulante Einrichtung die seinerzeitigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 GewStG nicht erfüllte, durfte die Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift nicht angewendet werden. Auch eine erweiterte Auslegung kam für den BFH nicht in Betracht. Die Gesetzesänderung ab 2015 durch die Einfügung des Buchstaben e) ermöglicht seit dem 01.01.2015 die Anwendung der Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift auch für ambulante Einrichtungen, soweit sie die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:

  5. bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt
Ärztlicher Vergütungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung Rechtslage

Ärztlicher Vergütungsanspruch gegen Privatpatienten entsteht mit Rechnungserteilung Rechtslage

Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen beträgt 3 Jahre. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig ist. Die Erteilung einer Rechnung ist in der Regel keine Fälligkeitsvoraussetzung. Bei ärztlichen Honorarforderungen wird nach einer eine Sondervorschrift der Gebührenordnung für Ärzte (§ 12 GOÄ) die Vergütung für ärztliche Leistungen erst fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.

Praxisfall: Der Patient war bei dem Arzt von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Der Arzt berechnete seine Leistungen mit Rechnungen vom Dezember 2006 und Dezember 2007. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht. Der Arzt beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient Widerspruch erhob, weil die Forderungen verjährt seien. Das Amtsgericht gab der Klage schließlich statt.

Durch die Einreichung des Mahnbescheids wurde die Verjährung der Forderungen gehemmt. Eine Verjährung der Forderungen ist nicht eingetreten, denn nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die ärztliche Leistung. Die Verjährung beginnt daher nicht bereits mit Ende des Jahres der Leistungserbringung, sondern mit dem Ende des Jahres der Rechnungsstellung. Für eine Verwirkung des Honoraranspruchs ist auch der Zeitablauf allein nicht ausreichend. Hinzutreten müssen weitere Umstände, z. B. ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

Hinweis: Mit der Rechnungsstellung kann ein Arzt den Beginn der Verjährung hinauszögern. Privatrechnungen sind daher zeitnah zu erstellen. Der Honoraranspruch eines Arztes kann im Einzelfall dann verwirkt sein, wenn dieser mit der Stellung seiner Rechnung mehr als 3 Jahre nach Leistungserbringung zuwartet. Der Patient ist in diesen Fällen häufig zu schützen, da die Rechnung erschwert auf Richtigkeit geprüft werden kann.