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Förderung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin

Förderung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin

Ab dem 1. Juli können Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinarztpraxis mit einem monatlichen Gehaltszuschuss von 4.800 Euro rechnen.

Damit erhalten Weiterbildungsassistenten, deren Stelle gefördert wird, ein Gehalt, das mit dem von Ärzten in der stationären Weiterbildung vergleichbar ist.

Bislang lag die Förderung der ambulanten Weiterbildungsstellen deutlich darunter – die besseren Verdienstmöglichkeiten in der Klinik seien mit ein Grund, warum nur wenige Assistenzärzte ihre Weiterbildung in der ambulanten Medizin absolvierten.

Darüber hinaus werden Zuschläge von 250 bis 500 Euro pro Monat gezahlt, wenn die Stellen in unterversorgten Gebieten angesiedelt sind. Insgesamt werden bundesweit 7.500 Stellen für die Allgemeinmedizin gefördert, 1.000 Stellen für ambulante Facharztgruppen.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt vom 17.06.2016, 113(24): A-1133 / B-949 / C-933

IBG-Service für Sie:

Der Beschluss und die entsprechenden Richtlinien für die Fördermaßnahme können unter info@ibg-institut.de mit dem Betreff „Förderung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin“ angefordert werden.

Sonderbedarfszulassung: Dorf- oder Stadtgrenzen und Region/Erreichbarkeit eines Hausarztes

Sonderbedarfszulassung: Dorf- oder Stadtgrenzen und Region/Erreichbarkeit eines Hausarztes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.01.2016 – L 9 KA 1/15 B ER

Der lokalen ärztlichen Versorgungslage am Vertragsarztsitz kommt keine besondere Bedeutung zu.

Soweit nach der Neufassung der BedarfsplRL der Begriff des „lokalen Versorgungsbedarfs“ nicht weiter an die Bezugsmerkmale „in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises“ gekoppelt wird, ist dies ohne Folgerungen, da bereits bisher potentiell jeder Landkreis darunter fallen konnte und maßgeblich auf die Erreichbarkeit ärztlicher Leistungen abzustellen war.

Abzustellen ist auf die Region. Auf Dorf- oder Stadtgrenzen kommt es nicht an. Maßgeblich für die Versorgung ist – wie in § 36 III Nr. 2 BedarfsplRL ausdrücklich benannt – die tatsächliche Erreichbarkeit der Ärzte durch die Patienten.

Kann von bestimmten Dörfern aus der Versicherte lediglich wählen, ob er vor Ort beim Arzt drei Stunden warten will, bis die Praxis öffnet, oder ob er eine mehrstündige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf nimmt, so ist beides nicht zumutbar. Dem Versorgungsanspruch der Versicherten ist nicht schon dann Genüge getan, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren kann. Vielmehr steht der Versorgungsanspruch jedem einzelnen Versicherten zu (vgl. BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R – SozR 4-2500 § 101 Nr. 8, juris Rn. 26-28).

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 IV BedarfsplRL ist für die hausärztliche Versorgung ein noch geringerer Maßstab als eine Entfernung von 25 km (BSG, Urt. v. 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R- SozR 4-2500 § 101 Nr. 8) anzulegen. Denn „bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Rechnung zu tragen.“

Der Zulassungsausschuss ließ die beigeladene Fachärztin für Allgemeinmedizin im Wege der Sonderbedarfszulassung mit dem Ausnahmetatbestand „lokaler Versorgungsbedarf“ zu. Hiergegen erhob das antragstellende MVZ erfolglos Widerspruch. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Beschlusses an.

Das SG Magdeburg ordnete mit Beschl. v. 19.12.2014 – S 15 KA 140/14 ER die aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage an, das LSG lehnte den Antrag ab.

Quelle: RID 16-01-50

Versorgungsverbesserung nicht durch belegärztliche Leistungen

Versorgungsverbesserung nicht durch belegärztliche Leistungen

Das Ausüben belegärztlicher Tätigkeit führt nach Ansicht des SG Marburg nicht zu einer Versorgungsverbesserung, die die Genehmigung einer Zweigpraxis rechtfertigt.

Eine Zweigpraxis leiste nämlich in diesem Fall keine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, weil sich der Wirkungskreis der Versorgungsverbesserung sich damit auf die Behandlung stationärer Patienten beschränke, was den zulässigen Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung überspannt (SG Marburg, Urteil v. 06.01.2016 – S 16 KA 479/14).

Anders hierzu seinerzeit noch das LSG Hessen mit Beschluss vom 19.12.2008, L 4 KA 106/08 ER.

Pharmazahlungen an Ärzte

Pharmazahlungen an Ärzte

Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet in seiner online-Ausgabe unter der Rubrik „Gesundheit“ über die Tatsache, dass mehr als 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige in Deutschland Geld von Pharmafirmen erhalten haben. Gleichzeitig wird eine Liste angeboten, mit der der Nutzer recherchieren kann, ob ein bestimmter Arzt Honorare von der Pharmaindustrie erhalten hat.

Mit den Suchkriterien Name, Ort und Postleitzahl lässt so sehr einfach ermitteln, wie hoch die Nebeneinkünfte sind. Nur 30 % der Ärzte haben der Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt sind.

Was ist seitens des Fachberaters für Heilberufe/Gesundheitswesen zu tun?

Sie sollten auf jeden Fall damit rechnen, dass die Finanzverwaltung diese Liste auswertet und entsprechendes Kontrollmaterial anfertigt. Vor diesem Hintergrund sind Sie gut beraten diese Liste zum Anlass zu nehmen und mit Ihren Mandanten über die Vollständigkeit der erfassten Betriebseinnahmen zu sprechen.

Auch sollten Sie selbst die Liste dahingehend überprüfen, ob Mandanten aus Ihrer Kanzlei hier aufgeführt sind und ob die ggf. dort aufgeführten Honorare sich auch in den Aufzeichnungen Ihre Mandanten wiederfinden.

Neue Rechtslage durch BSG-Urteile

Neue Rechtslage durch BSG-Urteile

Grundsätzlich 3 Jahre Tätigkeit im Rahmen der Nachbesetzung um Zulassung zu erhalten

Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R

Vorinstanzen: SG München – S 43 KA 1437; 11LSG München – L 12 KA 31/14

Zwischen den Beteiligten steht die Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle im Streit.

Der HNO-Arzt Dr. O. verzichtete im September 2009 auf seine (volle) Zulassung, um bei dem klagenden MVZ als angestellter Arzt mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (3/4-Stelle im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie) tätig zu werden.

Etwa 1½ Jahre nachdem Dr. O. auf seine Zulassung zugunsten der ¾-Anstellung im MVZ verzichtet hatte, schied er aus dem MVZ aus.

Die Stelle wurde in einem ersten Schritt mit einer Viertel Stelle nachbesetzt. Zur weiteren Nachbesetzung beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Anstellung im Umfang einer ¾ Stelle.

Der Zulassungsausschuss erteilte der Klägerin daraufhin die Genehmigung zur Anstellung im Umfang lediglich einer halben Stelle.

Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück.

 

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Auf die Berufungen des Beklagten und der zu 1 beigeladenen KÄV hat das LAG München das Urteil des SG München aufgehoben und die Klage abgewiesen. Weil Dr. O. seine Tätigkeit als Angestellter des MVZ von Anfang an nur im Umfang einer ¾ Stelle ausgeübt habe, könne die Nachbesetzung seiner Stelle ebenfalls nur in diesem Umfang erfolgen. Dass Dr. O. zuvor auf seine volle Zulassung verzichtet hatte, ändere daran nichts. Nachdem die Stelle des Dr. O. bereits zu ¼ nachbesetzt worden sei, sei entgegen der Auffassung des Klägers nur noch eine halbe Stelle und nicht eine ¾ Stelle vakant.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Revision, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BSG bezieht, nach der sich zwar die Bedarfsplanung mit ¼-Arztstellen befasse, das Zulassungsrecht dagegen nur ganze oder halbe Teilnahmeberechtigungen kenne, so dass unbesetzte ¼-Arztstellen zeitlich unbegrenzt durch das MVZ nachbesetzt werden könnten.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BSG keinen Erfolg.

Das LSG München hat die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses, die Nachbesetzung im Umfang einer weiteren Viertel Arztstelle abzulehnen, zu Recht nicht beanstandet. Weil Dr. O. nach dem Verzicht auf seine (volle) Zulassung nur im Umfang einer ¾ Arztstelle in dem MVZ tätig geworden ist, kann nach seinem Ausscheiden auch nur eine ¾ Arztstelle nachbesetzt werden.

Die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Damit wird auch verhindert, dass die Entscheidungen, die die Zulassungsgremien bei der Nachbesetzung im Falle der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen haben, umgangen werden, indem ein Arzt zwar zunächst erklärt, auf seine Zulassung zu verzichten, „um in einem MVZ tätig zu werden“, die Tätigkeit dort tatsächlich aber nicht antritt, um dem MVZ sogleich die „Nachbesetzung“ durch einen selbst gewählten Angestellten zu ermöglichen. Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, wird sich – wie das BSG für die Zukunft klarstellt – grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist. Bereits bestandskräftig erteilte Anstellungsgenehmigungen bleiben davon unberührt und können auch Grundlage einer späteren Stellennachbesetzung werden. Wenn ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, seine Tätigkeit im MVZ allerdings – wie vorliegend – von Anfang an nur im Umfang einer ¾ Stelle antritt, dann kann auch nur diese ¾ Stelle nachbesetzt werden.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.05.2016, B 6 KA 28/15 R

SG München – S 38 KA 305/13; LSG München – L 12 KA 175/14

Auch in diesem Verfahren steht zwischen den Beteiligten die Nachbesetzung einer ¼-Arztstelle im Streit.

Zum 01.04.2007 verzichtete Dr. P., der bis dahin als Vertragsarzt in eigener Praxis tätig war, auf seine Zulassung, um bei der Klägerin mit 40 Wochenstunden angestellt zu werden. Zum 01.04.2010 reduzierte er seine Tätigkeit auf 30 Stunden und zum 01.10.2011 auf 20 Stunden. Schließlich beendete er seine Tätigkeit zum 30.09.2012 ganz. Bei der ersten Reduzierung von 40 auf 30 Wochenstunden sowie bei der Beendigung der Tätigkeit von Dr. P. hat der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Nachbesetzung erteilt. Bei der zweiten Reduzierung des Dr. P. von 30 auf 20 Wochenstunden hat der Zulassungsausschuss die Genehmigung hingegen nicht erteilt. Die Klägerin hatte zur Nachbesetzung dieses Arztstellenanteils am 23.01.2011 zunächst einen Antrag auf Genehmigung der Anstellung von Frau T. im Umfang von 10 Wochenstunden gestellt. Diesen Antrag nahm die Klägerin im September 2012 mit dem Hinweis zurück, die Nachbesetzung mit Frau T. scheitere aus formellen Gründen. Gleichzeitig beantragte sie, die Erhöhung des Tätigkeitsumfangs des bereits bei ihr beschäftigten Dr. F. von 10 auf 20 Wochenstunden zu genehmigen. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags wies der Beklagte zurück.

Das SG München gab der Klage statt; das LSG München bestätigte auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) das Urteil des Sozialgerichts. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass für die Nachbesetzung von Arztstellen grundsätzlich eine Höchstfrist von sechs Monaten angenommen werde. Die Frist gelte aber ausnahmsweise nicht, wenn nur eine Arztstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 1/4 zur Verfügung stehe. Da Vakanzen für Zulassungen und deren Entziehung erst im Umfang einer hälftigen Zulassung bzw. Arztstelle relevant seien, sei das Recht auf Nachbesetzung einer ¼-Arztstelle zeitlich nicht begrenzt. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Differenzierung zwischen originären und durch Teilung bei Verbleib des Arztes im MVZ entstandenen ¼-Arztstellen teile das LSG nicht.

Mit seiner Revision macht der beklagte Berufungsausschuss geltend, aus der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 R) ergebe sich, dass eine fristunabhängige Nachbesetzung allein dann in Betracht komme, wenn der vorher auf der ¼-Stelle tätige Arzt beim Antrag auf Nachbesetzung bereits komplett ausgeschieden sei.

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) hatten vor dem BSG keinen Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung der Erhöhung des Beschäftigungsumfangs des bei ihr tätigen Dr. F. im Umfang einer Viertelstelle, denn die Voraussetzungen für eine Nachbesetzung im Umfang einer Viertelstelle lagen vor. Insbesondere hat die Klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Frist von sechs Monaten für die Nachbesetzung von Arztstellen ist zwar nicht eingehalten worden, muss aber nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG bei der Nachbesetzung von lediglich Viertel-Arztstellen auch nicht beachtet werden. Allerdings wird an dem Grundsatz, dass Viertel-Arztstellen in einem MVZ unbegrenzt offen gehalten werden dürfen, für die Zukunft nicht festgehalten. Die bisherige Annahme des BSG, es handele sich bei dem Offenhalten von Viertel-Stellen um ein seltenes und bedarfsplanungsrechtlich eher marginales Phänomen, das über eine Missbrauchsprüfung im Falle der gezielten Kumulation von solchen Beschäftigungsanteilen hinreichend bewältigt werden kann, ist nicht mehr gerechtfertigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden , dass durch größere MVZ oder durch die Kumulation von Viertelstellen mehrerer MVZ Beschäftigungskontingente doch in einem für die Entsperrung eines Planungsbereichs relevanten Umfang „gebunkert“ werden. Aus diesem Grund verliert ein MVZ sein Nachbesetzungsrecht, wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung eine Viertel-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann. Auch unter Beachtung dieser modifizierten Rechtsprechungsgrundsätze liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anstellung des Dr. F. im Umfang eines weiteren Viertels vor, denn die Klägerin hat den Antrag auf Erhöhung des Beschäftigungsumfangs von Dr. F. innerhalb eines Jahres nach der zweiten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs von Dr. P. gestellt.

Hinweise: Deutsches Anwaltsinstitut, Abtl. Medizinrecht, Referenten Prof. Dr.Plageman, Dr. Ingo Pflugmacher am 20.05.16: Urteil gilt für MVZ als auch BAG, EP etc, da die Rechtsgrundlage die gleiche ist. Drei Jahre resultieren aus der aktuellen gesetzlichen Regelung des § 103 Abs. 3a SGB V.

Die Urteile finden Anwendung in allen Fällen, die durch Zulassungsausschüsse noch nicht genehmigt sind. Was genehmigt ist, wird so vollzogen, wie geplant. Medizinrechtler haben zur Zeit zahlreiche anhängige Beratungsfälle, in denen Sie aktiv eingreifen mussten, da die drei Jahre (natürlich) nicht vorgesehen waren.   

Frage ist hierbei welcher „Stichtag“ für die Anwendung dieser drei Jahre gilt; hierbei dürfte es zu KV-spezifischen Unterschieden kommen; einige wollen akkurat die Regelung ab sofort anwenden, andere erst einmal die Urteilsgründe abwarten und studieren.

Es soll KVen geben, die das BMG/Berlin deshalb einschalten wollen und zitieren in abgewandelter Form Asterix mit „Die spinnen die Römer!“

Mit den ausführlichen Urteilsgründen ist in den nächsten drei Monaten zu rechnen.

Zur Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Zur Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13

Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden.

Bundesfinanzhof Urteil vom 3.11.2015, VIII R 63/13

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt.

Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.